Freiheitliche Partei Deutschlands

Satzung

FREIHEITLICHE PARTEI DEUTSCHLANDS – FP DEUTSCHLANDS
Satzung der Partei (Beschlossen auf dem Bundesparteitag am 25. November 2006 in Leipzig)

Inhalt

Allgemeine Bestimmungen -Name Sitz und Ziele der Partei
Mitgliedschaft,Rechte und Pflichten der Mitglieder
Gliederung und Organe der Partei
Beschlussfassung, Willensbildung
Parteischiedsgerichte
Parteifinanzen
Parteibeitrag

Anhänge der Satzung

Bundesschiedsgerichtsordnung
Finanzordnung
Beitragsordnung

Allgemeine Bestimmungen – Name, Sitz und Ziele der Partei

§ 1

Der Name der Partei lautet: Freiheitliche Partei Deutschlands. Die Kurzbe-
zeichnung lautet: FP Deutschlands. Das Emblem der Partei zeigt einen Adler
vor der Sonne auf blauem Hintergrund. Der Adler trägt an den Füßen eine
gesprengte Kette.

§ 2

Der Sitz der Partei ist Hoyerswerda. Der Tätigkeitsbereich der Partei ist die
Bundesrepublik Deutschland. Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.

§ 3

Die Partei verfolgt demokratische, soziale und nationale Ziele, ist natur- und
volksverbunden, eine Reformpartei aus dem Volk.

§ 4

Für Kläger der Partei oder gegen die Partei ist der Sitz der Partei (§2)
ausschließlicher Gerichtsstand. Bei Rechtsstreitigkeiten mit Parteimitgliedern
gilt dies auch nach Beendigung der Mitgliedschaft.

§ 5

Der Bundesvorsitzende oder einer seiner beiden Stellvertreter vertritt die Partei
gerichtlich und außergerichtlich.

Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 6

Jeder Deutsche, der das Programm und die Satzung der Partei anerkennt, das
16. Lebensjahr erreicht hat und nicht vom Wahlrecht gerichtlich ausge-
schlossen ist, kann Mitglied der Partei werden. Die Partei kann einen Jugend-
verband bilden. Mitglied kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat.
Die Mitgliedschaft im Jugendverband begründet keine Parteimitgliedschaft.
Der/die Vorsitzende des Jugendverbandes ist Mitglied des Bundesvorstandes
mit beratender Stimme.
Eine Doppelmitgliedschaft, Mitgliedschaft in einer anderen Partei, ist zulässig,
wenn sie mit den Zielen der Freiheitlichen Partei Deutschlands vereinbar ist.

§ 7

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der jeweilige Kreisvorstand.

§ 8

Die Ablehnung des Antrags ist schriftlich, ohne Angabe von Gründen, dem
Antragsteller mitzuteilen. Gegen die Ablehnung kann dieser innerhalb von 14
Tagen nach Zugang des Bescheides an den Bundesvorstand Beschwerde einle-
gen. Der Bundesvorstand entscheidet endgültig. Er teilt diese Entscheidung
dem Beschwerdeführer innerhalb von vier Wochen nach Eingang der
Beschwerde ohne Angabe von Gründen schriftlich mit.

§ 9

Dem aufgenommenen Mitglied ist die Bestätigung auf einer Mitgliederver-
sammlung mitzuteilen und ein Mitgliedsausweis auszuhändigen.

§ 10

Ein Mitglied kann jederzeit aus der Partei austreten. Der Austritt muss
schriftlich erklärt werden. Der Mitgliedsausweis ist zurückzugeben. Die
Mitgliedschaft erlischt ferner durch Ausschluss, durch Streichung bei
selbstverschuldeter Nichtentrichtung des Parteibeitrages länger als ein Jahr,
durch Streichung bei Verlust des Wahlrechts und durch Tod.

§11

Jedes Mitglied hat das Recht an der politischen Willensbildung der Partei
mitzuwirken, indem es an den Versammlungen seiner Parteigremien, an den
Abstimmungen und satzungsmäßigen Wahlen teilnimmt, indem es Wahlvor-
schläge unterbreitet und sich selbst zur Wahl vorschlagen lässt, indem es Be-
schlussvorlagen unterbreitet und selbst an den Beschlussfassungen teilnimmt.

§ 12

Jedes Mitglied hat die Pflicht, zur Verwirklichung des Parteiprogramms beizu-
tragen und Tätigkeiten zu unterlassen, die das Ansehen und das Wirken der
Partei schädigen. Es hat einen monatlichen Beitrag zu entrichten, welcher der
Beitragsordnung entspricht.

§ 13

Bei Aufnahme in die Partei hat jeder vor Aushändigung des Mitgliedsaus-
weises eine Aufnahmegebühr in die Bundeskasse zu entrichten.

§ 14

Die Streichung wird vom Landesvorstand vorgenommen, sie ist unanfechtbar
und wird dem ehemaligen Mitglied innerhalb von vier Wochen mitgeteilt.

§ 15

Wer bewusst falsche Angaben im Aufnahmeantrag gemacht oder schwerwie-
gend gegen die Parteidisziplin verstoßen hat, wer das öffentliche Ansehen der
Partei schwer geschädigt hat, wer unerlaubt eine Kasse führt, wer sein Amt als
Funktionär zu seinem eigenen Vorteil missbraucht hat, der wird ohne Ansehen
auf bisherige Verdienste aus der Partei ausgeschlossen. Der Antrag auf Aus-
schluss muss von einem Kreis- oder Stadtverband oder einem Landesverband
an das zuständige Schiedsgericht gestellt werden, welches nach Maßgabe der
Schiedsgerichtsordnung eine Entscheidung trifft. Der Ausschluss gilt von dem
Tage an, an dem das Schiedsgericht ihn beschlossen hat. Näheres regelt die
Schiedsgerichtsordnung.

§ 16

Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder sind Rüge und Verweis. Sie werden
vom Kreis- oder Stadtvorstand bzw. vom Landesvorstand verhängt. Eine Rüge
wird in der Regel dann erteilt, wenn ein Mitglied über einen längeren Zeitraum
bzw. wiederholt seine Pflichten als Parteimitglied missachtet. Ein Verweis
wird in der Regel dann erteilt, wenn sich ein Mitglied eines einmaligen größe-
ren Vergehens schuldig macht. Die Begründungen für Rüge und Verweis sind
dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Frühestens nach einem halben Jahr, sind
die Ordnungsmaßnahmen durch den Vorstand, der sie ausgesprochen hat, zu
streichen. Ein Mitglied kann gegen eine Ordnungsmaßnahme beim zuständigen
Landesschiedsgericht Berufung einlegen.

§ 17

Der Bundesvorstand kann einen Landesverband, einen Kreisverband oder
einen Stadtverband auflösen, wenn die betreffende Gebietskörperschaft in einer
Weise tätig wird, die dem Programm oder der Satzung der Partei grundsätzlich
zuwiderläuft, oder die betreffende Gebietskörperschaft vorsätzlich Beschlüsse
der übergeordneten Organe nicht erfüllt. Auf dem nächstfolgenden Bundes-
parteitag ist diese Auflösung durch Beschluss zu bestätigen. Kommt ein
solcher Beschluss nicht zustande, dann gilt die Auflösung als nicht
vorgenommen.

Gliederung und Organe der Partei

§ 18
Die Partei gliedert sich nach dem Territorialprinzip. Der Bundesverband
gliedert sich in Landesverbände. Ein Landesverband gliedert sich in Regional-,
Kreis- und Stadtverbände. Die Kreisverbände gliedern sich in Ortsgruppen. Die
Stadtverbände gliedern sich in Stadtgebietsgruppen.

§ 19

Die Gründung einer unteren Organisation bedarf der Bestätigung durch den
Vorstand der nächstfolgenden übergeordneten Gebietskörperschaft.

§ 20

Die unterste organisatorische Einheit ist die Orts- bzw. Stadtgebietsgruppe. Ihr
müssen mindestens sieben Mitglieder angehören. Die Orts- bzw. Stadtgebiets-
gruppe wird von einem Vorstand geleitet, dem der Vorsitzende und zwei
weitere Mitglieder angehören.

§ 21

Der Kreisverband und der Stadtverband sind die kleinsten selbstständigen
organisatorischen Einheiten der Partei und besitzen eine selbständige Kassen-
führung. Der Kreisverband umfasst in der Regel mehrere Ortsgruppen, der
Stadtverband mehrere Stadtgebietsgruppen. Die Grenzen eines Kreis- und
Stadtverbandes sind identisch mit der betreffenden Verwaltungsstruktur.
Regional-, Kreis- und Stadtverband führen jährlich in der Regel eine
Hauptversammlung durch.
Der Vorstand der jeweiligen Verbände besteht aus einem Vorsitzenden, einem
Stellvertreter und bis zu sieben weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Hauptver-
sammlung stellt die Wahlbewerber für Kommunal- und Kreistagswahlen auf.
Sie schlägt ferner die Wahlbewerber für Landtags- und Bundestagswahlen vor.

§ 22

Der Landesverband ist die Gebietskörperschaft der Partei auf Landesebene.
Der Landesverband ist eine selbständige organisatorische Einheit der Partei mit
eigener Kassenführung. Ihm gehören die Regional-, Kreis- bzw. Stadtverbände
des jeweiligen Bundeslandes an. Seine Grenzen sind identisch mit den Grenzen
des jeweiligen Bundeslandes. Eine regionale Zusammenarbeit ist möglich. Der
Landesverband führt in der Regel aller zwei Jahre einen Landesparteitag durch.
Der Vorstand des Landesverbandes besteht aus dem Vorsitzenden und einem
Stellvertreter und bis zu weiteren sieben Vorstandsmitgliedern. Der Landespar-
teitag stellt die Landeslisten für Landtags- und Bundestagswahlen auf.

§ 23

Auf Bundesebene ist der Bundesparteitag das oberste Organ der Partei. In der
Regel wird aller zwei Jahre ein ordentlicher Bundesparteitag durchgeführt. Der
Bundesparteitag verabschiedet die Satzung und das Programm der Partei. Er
nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen, analysiert die politische
Tätigkeit in der zurückliegenden Wahlperiode und beschließt die politische
Grundlinie bis zum nächsten Parteitag. Er beschließt des weiteren die Beitrags-
ordnung, die Schiedsgerichtsordnung, die Finanzordnung, die Verschmelzung
mit anderen Parteien, die Auflösung der Partei sowie in besonderen Fällen den
Ausschluss von Parteimitgliedern. Beschlüsse des Parteitages sind nicht
anfechtbar.

§ 24

Dem Bundesvorstand gehören an: der Vorsitzende, zwei Stellvertreter und bis
zu zwanzig weitere Mitglieder. Die Vorsitzenden der Landesverbände gehören
auf Grund ihrer Funktion dem Bundesvorstand an. Alle Mitglieder des Bundes-
vorstandes sind gleichberechtigt. Wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des
Bundesvorstandes eine Vorstandsitzung fordert, ist diese durchzuführen.

§ 25

Der Bundesvorstand ist das höchste Organ zwischen den Parteitagen. Der
Bundesvorstand hat über die Herkunft und die Verwendung der Mittel, die der
Partei innerhalb eines Kalenderjahres (Rechnungsjahr) zugeflossen sind, sowie
über das Vermögen der Partei zum Ende des Kalenderjahres in einem Rechen-
schaftsbericht öffentlich Rechenschaft zu geben. Im Rechenschaftsbericht ist
auch die Zahl der beitragspflichtigen Mitglieder zum Ende des Kalenderjahres
mitzuteilen.

§ 26

Der Rechenschaftsbericht muss von einem Wirtschaftsprüfer oder von einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. soweit nach dem Parteiengesetz zulässig
von einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft ord-
nungsgemäß geprüft werden und ist bis zum 30. September des dem Rech-
nungsjahr folgenden Jahres beim Präsidenten des Deutschen Bundestages
einzureichen.

§ 27

Der Bundesvorsitzende muß einen außerordentlichen Parteitag einberufen,
wenn die einfache Mehrheit aller Parteimitglieder das verlangen. Diese
Regelung bezieht sich auf alle untergeordneten Ebenen.

§ 28

Die Einladungsfrist für Parteitage beträgt sechs Wochen, für außerordentliche
Parteitage eine Woche. Die Einladungen haben schriftlich zu erfolgen. Die
Leitung des Parteitages obliegt dem Vorsitzenden bzw. einem Stellvertreter.
Ein Parteitag ist beschlussfähig – und das gilt für jede Parteiversammlung -,
wenn mehr als 50% der eingeladenen Parteimitglieder anwesend sind.
Über den gesamten Verlauf des Parteitages ist ein Protokoll anzufertigen,
welches vom Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern zu
beglaubigen ist.

§ 29

Einem Landesparteitag gehören an: der Landesvorstand, die Vorsitzenden der
Kreis- und Stadtverbände sowie die gewählten Vertreter der Kreis- und Stadt-
verbände. Die Zahl der nicht gewählten Teilnehmer eines Landesparteitages
muss weniger als ein Fünftel der Gesamtzahl der Teilnehmer mit Stimmrecht
des Landesparteitages betragen.

§ 30

Dem Bundesparteitag gehören an: der Bundesvorstand, die Vorsitzenden der
Landes-, Kreis- und Stadtverbände und die von den Kreis- und Stadtverbänden
gewählten Vertreter. Die Zahl der nicht gewählten Teilnehmer des Bundespar-
teitages muss weniger als ein Fünftel der Gesamtzahl der Teilnehmer mit
Stimmrecht des Bundesparteitages betragen.

§ 31

Hauptversammlungen können als Vertreterversammlungen durchgeführt
werden. Die Kreis- bzw. Stadtvorstände laden nach folgendem Delegierten-
schlüssel ein:

– bis 100 Mitglieder im Kreis- bzw. Stadtverband werden alle Mitglieder
eingeladen;
– bei 101 bis 300 Mitgliedern im Kreis- bzw. Stadtverband wird 1 Delegierter
für 2 Mitglieder eingeladen;
– bei 301 bis 600 Mitgliedern im Kreis- bzw. Stadtverband wird 1 Delegierter
für 3 Mitglieder eingeladen;
– bei 601 bis 1.000 Mitgliedern im Kreis- bzw. Stadtverband wird 1
Delegierter für 4 Mitglieder eingeladen;
– bei 1.001 bis 3.000 Mitgliedern im Kreis- bzw. Stadtverband wird 1
Delegierter für 6 Mitglieder eingeladen;
– ab 3.001 Mitgliedern im Kreis- bzw. Stadtverband wird 1 Delegierter auf
jedes 10. Mitglied eingeladen.
Die Delegierten werden von den Orts- bzw. Stadtgebietsgruppen gewählt.

§ 32

Landesparteitage können als Vertreterversammlungen durchgeführt werden.
Der Landesvorstand lädt nach folgendem Delegiertenschlüssel ein:

– bis 100 Mitglieder im Landesverband werden alle Mitglieder eingeladen;
– bei 101 bis 300 Mitgliedern im Landesverband wird 1 Delegierter für 2
Mitglieder eingeladen;
– bei 301 bis 600 Mitgliedern im Landesverband wird 1 Delegierter für 3
Mitglieder eingeladen;
– bei 601 bis 1.000 Mitgliedern im Landesverband wird 1 Delegierter für 6
Mitglieder eingeladen;
– bei 3.001 bis 5.000 Mitgliedern im Landesverband wird 1 Delegierter auf
jedes 10. Mitglied eingeladen;
– ab 5.001 Mitgliedern im Landesverband wird 1 Delegierter auf jedes 20.
Mitglied eingeladen.
Die Delegierten werden auf Hauptversammlungen der Kreis- bzw. der Stadt-
verbände gewählt.

§ 33

Der Bundesparteitag kann als Vertreterversammlung durchgeführt werden. Der
Bundesvorstand lädt bundesweit nach folgendem Delegiertenschlüssel ein:

– bis 500 Mitglieder werden alle Mitglieder eingeladen;
– bei 1.001 bis 6.000 Mitglieder wird 1 Delegierter für 3 Mitglieder
eingeladen;
– bei 6.001 bis 8.000 Mitgliedern wird 1 Delegierter für 6 Mitglieder
eingeladen;
– bei 8.001 bis 20.000 Mitgliedern wird 1 Delegierter für 10 Mitglieder
eingeladen;
– bei 20.001 bis 40.000 Mitgliedern wird 1 Delegierter für 20 Mitglieder
eingeladen;
– bei 40.001 bis 80.000 Mitgliedern wird 1 Delegierte für jedes 40. Mitglied
eingeladen;
– bei 80.001 bis 200.000 Mitgliedern wird 1 Delegierter für jedes 60. Mitglied
eingeladen;
– bei 201.000 bis 500.000 Mitgliedern wird 1 Delegierter für jedes 150.
Mitglied eingeladen;
– ab 500.000 Mitgliedern wird 1 Delegierter für jedes 250. Mitglied
eingeladen.
Die Delegierten werden auf Landesparteitagen gewählt.

§ 34

Ein Kreis- bzw. Stadtvorstand kann in dringendem Fall Mitglieder kooptieren.
Diese Mitglieder sind durch den jeweiligen Landesvorstand zu bestätigen.

§ 35

Ein Landesvorstand kann in dringendem Fall Mitglieder kooptieren. Diese
Mitglieder sind durch den Bundesvorstand zu bestätigen.

§ 36

Der Bundesvorstand kann in dringendem Fall Mitglieder kooptieren.

§ 37

Ein Kreis- bzw. Stadtvorstand kann in dringendem Fall aus seinen Reihen den
Vorsitzenden oder einen Stellvertreter wählen. Diese Handlung bedarf der
Bestätigung des jeweiligen Landesvorstandes. Ein Landesvorstand kann in
dringendem Fall aus seinen Reihen einen Landesvorsitzenden wählen. Diese
Handlung bedarf der Bestätigung durch den Bundesvorstand. Der Bundesvor-
stand kann in dringendem Fall aus seinen Reihen den Vorsitzenden und bis zu
zwei Stellvertreter wählen.

§ 38

Auf Vorschlag des Bundesvorsitzenden beruft der Bundesvorstand den
Generalsekretär der Partei.

§ 39

Um sich die Arbeitsfähigkeit zu erleichtern, kann der Bundesvorstand ein Prä-
sidium bilden, dem der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter, der Gene-
ralsekretär und der Schatzmeister angehören. Die Tätigkeit des Präsidiums muß
durch die jeweils nachfolgende Sitzung des Bundesvorstandes bestätigt
werden.

§ 40

Alle gewählten Parteiorgane sind auf den jeweiligen Verbandsebenen über ihre
Tätigkeit rechenschaftspflichtig. Der Rechenschaftsbericht ist gesondert
vorzulegen und durch gewählte Rechnungsprüfer zu prüfen.

§ 41

Bei den Vorständen können Ausschüsse gebildet werden, deren Aufgabe es ist,
die Parteiarbeit auf den einzelnen Sachgebieten zu qualifizieren. Die Mitglieder
der Ausschüsse sind von den Vorständen zu berufen.

Beschlußfassung, Willensbildung

§ 42

Beschlüsse der Orts- und der Stadtgebietsgruppen, der Hauptversammlungen,
der Landesparteitage und des Bundesparteitages werden mit einfacher Mehr-
heit gefasst.

§ 43

Beschlüsse des Bundesparteitages zur Satzung, zum Programm, zur Beitrags-
ordnung, zur Schiedsgerichtsordnung, zur Finanzordnung sowie zur Ver-
schmelzung mit anderen Parteien und zur Auflösung der Partei bedürfen der
Zweidrittelmehrheit.

§ 44

Alle Beschlüsse werden offen gefasst.

§ 45

Alle Vorstände sowie die Mitglieder der Schiedsgerichte, der Wahlkommission
und die Rechnungsprüfer werden in geheimer Wahl gewählt.

§ 46

Nachdem die Anzahl der Vorstandsmitglieder bzw. des jeweiligen Schiedsge-
richtes, der Wahlkommission und der Rechnungsprüfer beschlossen wurde,
gelten in Reihenfolge die Mitglieder als gewählt, die die meisten Stimmen auf
sich vereinigen. Vorsitzende und Stellvertreter von Vorständen werden direkt
gewählt.

§ 47

Beschlüsse der untergeordneten Vorstände bedürfen der Bestätigung durch die
übergeordneten Vorstände, erst danach sind sie gültig.
§ 48

Beschlüsse sind jeweils vom Vorsitzenden bzw. einem Stellvertreter sowie
einem weiteren Vorstandsmitglied zu beurkunden. Jedes Parteimitglied hat das
Recht, sich über alle in der Partei gefassten Beschlüsse zu informieren.
Beschlüsse sind in eine Beschlusskartei aufzunehmen und auf ihre Erfüllung
hin zu kontrollieren.

§ 49

Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des
Stimmrechtes ist nicht zulässig.

§ 50

Vorschläge zur Beschlussfassung können Organe, Ausschüsse und einzelne
Mitglieder unterbreiten, unabhängig davon, ob sie an der Versammlung teil-
nehmen oder nicht. Vorschläge sind vor der Beschlussfassung zu erörtern. Eine
Versammlung kann beschließen, Vorschläge nicht zur Kenntnis zu nehmen.

§ 51

Stellt ein Drittel aller Landesverbände oder ein Drittel aller Kreis- und Stadt-
verbände beim Bundesvorstand den Antrag zur Durchführung einer Urabstim-
mung in der Partei, so ist diese innerhalb von acht Wochen nach Eingang des
letzten erforderlichen Antrags durchzuführen. Beschließt ein Parteitag die Auf-
lösung der Partei, oder die Verschmelzung mit anderen Parteien, so ist eine Ur-
abstimmung der Mitglieder obligatorisch. Die Urabstimmung muss in einem
Zeitraum von fünf Tagen durchgeführt werden. Das Ergebnis ist spätestens am
dritten Tag nach Abschluss der Urabstimmung in der Öffentlichkeit bekannt zu
geben. Es kommt einem Parteitagsbeschluß gleich. Liegt ein solcher bezüglich
des Gegenstandes der Urabstimmung vor, so gilt er nach dem Ergebnis der
Urabstimmung als bestätigt, geändert oder aufgehoben.

Parteischiedsgerichte

§ 52

Auf Bundes- und Landesebene werden Schiedsgerichte auf vier Jahre gewählt,
welche aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Die Mitglieder des Schieds-
gerichtes dürfen keine andere Funktion in der Partei bekleiden und sind an
keine Weisungen eines Vorstandes gebunden. Aufgabe des Schiedsgerichtes ist
es, Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern sowie zwischen Mitgliedern und
Organen und Ausschüssen zu schlichten. Die Entscheidung des Schiedsge-
richtes ist für alle Beteiligten bindend. Die Tätigkeit der Schiedsgerichte auf
Bundes- und Landesebene wird in den jeweiligen Schiedsgerichtsordnungen
geregelt.

Parteifinanzen

§ 53

In der Partei gibt es nur eine Finanzordnung, Sie ist die Grundlage für die
Tätigkeit des Bundes- und der Landesschatzmeister. Zur Führung von Kassen
sind ausschließlich der Bundesvorstand, die Landesvorstände und die Kreis-
und Stadtvorstände berechtigt. Für die Aktualisierung der Finanzordnung ist
der Bundesschatzmeister zuständig. Der Bundesvorstand kann einzelne not-
wendige Ergänzungen und Veränderungen beschließen. Auf Wahlparteitagen
ist die Finanzordnung in ihrer Ganzheit stets neu zu beschließen.

§ 53 a

Auf Bundes- und Landesebene werden jeweils zwei Rechnungsprüfer für einen
Zeitraum von vier Jahren gewählt, die auch für die Rechnungsprüfungen auf
Kreisebene zuständig sind.

§ 53 b

Spenden an die Partei können nur von natürlichen Personen geleistet werden.

Parteibeitrag

§ 54

In der Partei gibt es nur eine Beitragsordnung. Für die Einhaltung der Beitrags-
ordnung ist auf Bundesebene der Bundesschatzmeister und sind auf
Landesebene die Landesschatzmeister zuständig.

§ 55

Jedes Mitglied ist verpflichtet, der Partei einen Beitrag zu zahlen. Der Partei-
beitrag ist als Bringeschuld ohne jede Bedingung zu entrichten.

§ 56

Die Höhe der Beiträge, die einzurichtenden Beitragsgruppen und die Höhe
einer Aufnahmegebühr sowie die Zahlungsweise der Beiträge sind in der
Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung wird vom Parteitag, auf
Vorschlag des Bundesvorstandes, beschlossen. Der Parteitag kann das Recht
zur Verabschiedung der Beitragsordnung auf den Bundesvorstand widerruflich
übertragen.

Anhänge:

Bundesschiedsgerichtsordnung

(beschlossen auf dem Bundesparteitag am 25. November 2006 in Leipzig)

§ 1

Das Schiedsgericht ist ein Organ der Partei zur Klärung strittiger Fragen auf
Bundesebene. Eine Einbeziehung von Personen, die nicht Mitglied der Partei
sind, ist nicht zulässig. Ein Betroffener kann zur Unterstützung seines
Verlangens eine Person seines Vertrauens benennen, die auch einer anderen
Organisationsstruktur der Partei angehört.

§ 2

Dem Schiedsgericht gehören mindestens drei, höchstens jedoch sieben
Mitglieder an, die auf Bundesparteitagen für die Dauer von vier Jahren gewählt
werden. Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden,
seinem Stellvertreter und Beisitzern. Mit jeder Wahl des Schiedsgerichts ist die
Schiedsgerichtsordnung neu zu beschließen. Für den Fall, dass ein Mitglied
vorzeitig aus dem Schiedsgericht ausscheidet, wählt der Bundesvorstand auf
eigenen Vorschlag einen Nachfolger. In dem Fall ist auf dem nachfolgenden
Parteitag das Schiedsgericht neu zu wählen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts
dürfen keine andere Funktion in der Partei ausüben. Wird gegen ein Mitglied
des Schiedsgerichts ein Schiedsgerichtsverfahren eingeleitet, so ruht seine
Funktion als Mitglied des Schiedsgerichts für die Dauer des Verfahrens. Der
Vorsitzende des Schiedsgerichts nimmt an den Sitzungen des
Bundesvorstandes mit beratender Stimme teil.

§ 3

Die Arbeit des Schiedsgerichts wird durch das Parteiengesetz, das Programm
und die Satzung der Partei sowie durch die Schiedsgerichtsordnung geregelt.
Kein Parteiorgan darf durch Beschlüsse auf die Entscheidungen des
Schiedsgerichts einwirken. Die Beschlüsse des Schiedsgerichts sind für alle
Mitglieder der Partei bindend. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts können
nicht aufgehoben werden. Eine Diskussion über die Entscheidungen des
Schiedsgerichts sowie auch ablehnende Stellungnahmen sind zulässig.

§ 4

Das Schiedsgericht nimmt seine Tätigkeit auf, wenn der Bundesvorstand der
Partei den Ausschluss eines Parteimitgliedes fordert bzw. wenn ein Betroffener
gegen die Entscheidung eines Landesschiedsgerichts Berufung einlegt. Das
Bundesschiedsgericht ist nur in vollzähliger Zusammensetzung arbeitsfähig.

§ 5

Das Schiedsgericht muss spätestens nach vier Wochen seiner Anrufung seine
Tätigkeit aufnehmen und innerhalb von acht Wochen seinen Beschluß fassen
und diesen innerhalb von vierzehn Tagen mit Begründung dem Betroffenen
schriftlich mitteilen. Ist durch außerordentliche Umstände die Einhaltung
dieser Fristen nicht möglich, muss der Vorsitzende des Schiedsgerichts den
Generalsekretär der Partei und das betroffene Mitglied davon in Kenntnis
setzen.

§ 6

Das Schiedsgericht prüft umgehend nach seiner Anrufung die Berechtigung
des Antrages. Es kann eine Vervollständigung verlangen bzw. einen Antrag
abweisen. Die im Antrag mitgeteilte Person des Vertrauens ist in jedem Fall
anzuerkennen.

§ 7

Die Verhandlungen des Schiedsgerichts sind parteiöffentlich. Das
Schiedsgericht kann die Zahl der teilnehmenden Gäste begrenzen .bzw.
teilnehmenden Gästen die weitere Teilnahme untersagen.

§ 8

Über die Verhandlungen des Schiedsgerichts ist durch eines seiner Mitglieder
ein Protokoll anzufertigen, in welches bei berechtigtem Interesse, die
Entscheidung darüber obliegt dem Schiedsgericht, jedes Mitglied der Partei
Einsicht nehmen kann.

§ 9

Das Urteil des Schiedsgerichts ist innerhalb von zwei Tagen nach Verkündung
dem Bundesvorsitzenden und der Gebietskörperschaft, der das betroffene
Parteimitglied angehört, schriftlich mitzuteilen. Der Bundesvorstand
entscheidet über die weitere Veröffentlichung.

§ 10

Das Schiedsgericht verfügt über einen jährlich begrenzten Finanzfonds, der
vom Bundesparteitag beschlossen wird. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts
ist dem Bundesschatzmeister über die Verwendung der Mittel
rechenschaftspflichtig.
§ 11

Der Vorsitzende des Schiedsgerichts erstattet auf dem Bundes-parteitag einen
Tätigkeitsbericht.

§ 12

Der Vorsitzende des Bundesschiedsgerichts wertet in bestimmten Abständen
mit den Vorsitzenden der Landesschiedsgerichte die Tätigkeit der
Schiedsgerichte in der Partei aus.

Finanzordnung

(beschlossen auf dem Bundesparteitag am 25. November 2006 in Leipzig)

§ 1

Alle kassenführenden Organe sind verpflichtet, eine Buchhaltung zu führen, in
der alle Einnahmen und Ausgaben verbucht werden.

§ 2

Die Einnahmen bestehen aus Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträgen,
Spenden, Verkauf von Materialien, Zinsen und sonstigen Zuschüssen.

§ 3

25% der Beitragseinnahmen fließen der Kasse beim Bundesvorstand, 37,5%
der Kasse beim jeweiligen Landesvorstand und 37,5% der Kasse beim
jeweiligen Kreis- bzw. Stadtvorstand zu. Ist vom Parteimitglied eine
Einzugsvollmacht erteilt worden, ist der Parteibeitrag halbjährlich zu kassieren,
um Bankgebühren zu sparen. In diesem Fall ist der Parteibeitrag vom
zuständigen Schatzmeister bis zum Ende des 1. Quartals und zum Ende des 3.
Quartals, jeweils für das Halbjahr vom Konto des Zahlungspflichtigen
abzubuchen.

§ 4

Alle Spenden an die Partei sind innerhalb von acht Tagen dem Bundesschatz-
meister mitzuteilen. Über die Verwendung der Spenden entscheidet der
Bundesvorstand. Zweckgebundene Spenden sind zweckentsprechend zu
verwenden.

§ 5

Die Ausgaben entstehen durch Öffentlichkeitsarbeit, Gebührenentrichtung,
Gehaltszahlungen und Rückerstattung von Unkosten.

§ 6

Für jede Einnahme und jede Ausgabe muss ein ordnungsgemäßer Beleg
vorhanden sein, auf dem Ort, Datum, Grund oder Zweck der Zahlung bzw.
Herkunft der Einnahme sowie Einzahler bzw. Empfänger vermerkt sind. Die
Belege sind fortlaufend geordnet und gleichlautend mit den Einträgen in der
Buchhaltung zu nummerieren und in einem Ordner abzuheften. Die Buchhal-
ung ist regelmäßig, mindestens einmal pro Jahr zum 31.12., abzuschließen. Der
Saldo ist neu vorzutragen.

§ 7

Jeder übergeordnete Vorstand ist berechtigt, die Geschäftsbücher und die
Geschäftspapiere des ihm unterstellten Vorstandes einzusehen. Jedes kassen-
führende Organ ist verpflichtet, jährlich einmal durch einen von ihm bestellten
Kassenprüfer, der dem Organ nicht angehören darf, die Prüfung vornehmen zu
lassen. Der Bericht über die Prüfung ist vom Kassenprüfer schriftlich zu
erstatten. Die Rechnungsunterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren. Die
Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres. Jeder kassen-
führende Vorstand ist verpflichtet, sich einmal im Kalendervierteljahr durch
den Schatzmeister Bericht über Einnahmen und Ausgaben erstatten zu lassen.
Jeder Kassierer und Schatzmeister muss vor Abgabe seines Amtes bzw. einer
Neuwahl entlastet werden.

§ 8

Zeichnungsberechtigt in allen Finanzgeschäften und Vermögensveränderungen
sind nur der Vorsitzende und der Schatzmeister bzw. ein Stellvertreter und der
Schatzmeister. Einzelberechtigung kann dem Vorsitzenden, seinen
Stellvertretern und dem Schatzmeister durch gesonderten Vorstandsbeschluss
erteilt werden.

Beitragsordnung

(beschlossen auf dem Bundesparteitag am 25.November 2006 in Leipzig)

§ 1

Die Mitgliedsbeiträge sind die wichtigste Einnahmequelle der Partei.

§ 2

Die Partei erhebt Mitgliedsbeiträge nur zur Erfüllung ihrer politischen
Aufgaben.

§ 3

Der Parteibeitrag ist eine Bringeschuld der Mitglieder gegenüber der Partei.

§ 4

Die Mitglieder sind verpflichtet, ihren Parteibeitrag bis jeweils zum Ende des
laufenden Monats zu zahlen. Eine Vorauszahlung ist möglich.

§ 5

Die Beitragszahlung kann direkt auf das Konto des Landesverbandes bzw.
Kreisverbandes oder über eine Einzugsermächtigung erfolgen.

§ 6

Die Beitragshöhe ist in der Partei einheitlich.

§ 7

Die Beitragshöhe staffelt sich wie folgt:

Nettoeinkommen / Monat Beitrag / Monat

bis 500,00 Euro 0,50 Euro
bis 750,00 Euro 1,00 Euro
bis 1.000,00 Euro 3,00 Euro
bis 1.500,00 Euro 5,00 Euro
bis 2.000,00 Euro 7,50 Euro
ab 2.001,00 Euro 1 % vom Nettoeinkommen

§ 8

Der Beitrag soll dem Einkommen entsprechen.

§ 9

Im Falle des Ausscheidens aus der Partei endet die Beitragspflicht mit Ende
des dem Ausscheiden vorangehenden Monats. Liegt durch Vorauszahlung ein
Beitragsüberschuss vor, so ist dieser auf Antrag zurückzuerstatten.

§ 10

Im besonderen Fall kann ein Mitglied die Aussetzung seiner Beitragszahlung
beim jeweiligen Kreisvorstand beantragen, der auf der nächstfolgenden Sitzung
darüber entscheidet.

§ 11

Nach Ablauf des Jahres kann auf Wunsch eine Beitragsquittung ausgestellt
werden.

§ 12

Die Aufnahmegebühr beträgt 5,00 Euro. Lehrlinge, Studenten, Arbeitslose und
Sozialhilfeempfänger zahlen eine Aufnahmegebühr in Höhe von 2,50 Euro.